„Schneeballspielen" sittenwidrig?
Widerrufsrecht gegenüber Powersellern
Arbeitszeugnis wer es versteht!?
Mieter entscheidet über Vorauszahlung
Keine Provision für Makler
Kündigung des Mobilfunkvertrages bei Handyverlust
Fristlose Kündigung einer Mietwohnung wg. Haltung eines Kleintieres (z.B. Katze) nicht erlaubt
Zimmervermietung an Studierende
Nebenkostenabrechnung undurchsichtig?
Abrechnungsfrist bei Nebenkostenvorauszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses
Untervermietung darf nicht generell verboten werden
Winterreifenpflicht oder nicht???
Ich bremse für Tiere
Kündigung „zum nächst möglichen Termin" ist kein Freibrief für Versicherer, einen beliebigen Zeitpunkt zu wählen
Trunkenheit am Fahrradlenker erst ab 1,6 Promille
Blutprobe 0,00 Promille / dumm gelaufen
Werkstatt muss Kunden auf Zahnriemenwechsel hinweisen
Unfall beim Bedienen des Autoradios
Gebrauchtwagen Unfallfrei!
Reiserücktritt - ohne Stornogebühren kaum möglich
Wann ist ein Rücktritt möglich?
Gefahr für Leib und Leben: Stornogebühren ausgeschlossen
Reiserücktrittsversicherung
Reisemängel- Was ist zu tun?
„Schneeballspielen" sittenwidrig?
Riskante Gewinnspiele nach dem Schneeballprinzip sind sittenwidrig. Das hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 29.11.2000 entschieden. Verträge, die leichtgläubige Teilnehmer zu hohen Einsätzen verpflichten sind daher nichtig. Auch wer zum Mitspielen verleitet und beträchtliche Risiken verschweigt, verhält sich rechtswidrig und muss für den entstanden Schaden haften, wenn die verhofften Gewinne ausbleiben und der Einsatz verloren geht. Als Schneeballsystem oder Pyramidensystem bezeichnet man einen sozialen Prozess, bei dem bisher Unbeteiligte von Werbenden dazu aufgefordert werden, selber zu Werbenden zu werden. Es wird erwartet, dass jeder Werbende mehrere bisher Unbeteiligte wirbt. Dadurch steigt die Zahl der Werbenden schnell an.
Im Regelfall sind für den Beitritt zu einem Schneeballsystem Beitrittsgebühren fällig, für die keine Produkte oder Dienstleistungen geboten werden, und die einzig und allein dazu da sind, dem Werber einen Teilbetrag auszuzahlen. In letzter Zeit treten diese vermehrt in Gestalt von Schenkkreisen oder Herzkreisen auf.
Bei einem Schneeballsystem werden keine realen werthaltigen Produkte oder Dienstleistungen angeboten, sie basieren auf rein finanziellen Systemen nach dem System "zahle 500 Euro, werbe jemanden, dieser zahlt 500 Euro, du bekommst davon 250, werbe 3 Leute und du hast deinen Beitrittsbetrag +250 Euro steuerfreien Gewinn". Das Internet ermöglicht besonders leicht, mit Scheinprodukten (Dateien, E-Books ohne Marktwert) ein Schneeballsystem aufzubauen.
Widerrufsrecht gegenüber Powersellern
Gerade im Internet werden die Verbraucherrechte oft stiefmütterlich behandelt und meist gar nicht berücksichtigt. Viele Ebay-Verkäufer beispielsweise geben sich als Privatverkäufer aus, um insbesondere die Rücknahme- und Gewährleistungsverpflichtungen, die sich aus dem Verbraucherschutzgesetz ergeben, zu umgehen.
Kauft eine Privatperson bei Ebay Waren bei einem so genannten Powerseller, hat man ein zweiwöchiges Widerrufrecht. Die gilt allerdings nur für gewerbliche Verkäufer. Kann nun aber der Verkäufer nachweisen, dass er kein Unternehmer ist, gilt diese Verpflichtung für ihn nicht. Dies ist eine Besonderheit des Internetrechts. In der Regel muss nämlich der Verbraucher nachweisen, dass der Verkäufer Unternehmer ist. Da dies auf Grund der hohen Anonymität auf Internetplattformen sehr schwierig ist, entschieden die Richter hier anders: Bei einem Kauf über eine Plattform wie z.B. Ebay muss nicht der Käufer dem Verkäufer die Unternehmereigenschaft nachweisen, sondern der Verkäufer hat die Nachweispflicht, dass er kein gewerblicher Verkäufer ist.
Arbeitszeugnis wer es versteht!?
-Wörter sind gleich Noten- Ein Arbeitgeber, der ein Arbeitszeugnis erstellt, muss wahrheitsgemäße Aussagen treffen und darf nicht lügen. Andererseits soll das Zeugnis auch keine Formulierungen enthalten, die den künftigen Berufsweg unnötig erschweren.
Häufig wird die sogenannte Zeugnissprache verwendet. Die Formulierungen machen zunächst immer einen guten Eindruck. Wer allerdings die Zeugnisformulierungen versteht, weiß: es ist nicht Alles gut was gut klingt.
So entspricht die Formulierung
"Herr/ Frau....... hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit erledigt" in Noten ausgedrückt lediglich einer 3-4.
Auch die harmlos klingende Formulierung: "Er verlässt uns auf eigenen Wunsch. Für die Zukunft wünschen wir Ihm alles Gute" entspricht lediglich einem ausreichend.
Das Arbeitszeugnis sollte jedenfalls mit besonderer Aufmerksamkeit überprüft werden, um nicht den beruflichen Werdegang zu gefährden.
Sollte sich herausstellen, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht, ein richtiges und wahres Zeugnis auszustellen nicht nachgekommen ist, so steht dem Arbeitnehmer der Weg offen, vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Der Arbeitgeber kann auf Erteilung eines berichtigten Zeugnisses verklagt werden.
Mieter entscheidet über Vorauszahlung
Auch wenn es für den Mieter selbst ungünstig sein kann, keine Nebenkostenvorauszahlung zu zahlen, weil nach dem Ende der Abrechnungsperiode ein hoher Nachzahlungsbetrag auf ihn zukommt, muss dieser keine Vorauszahlung leisten. Sind im Mietvertrag keine Vorauszahlungen vereinbart worden, so darf der Mieter selbst darüber entscheiden, ob er Nebenkostenvorauszahlungen leisten möchte (Amtsgericht Daun Az: 3 C 240/99).
Wenn der Kunde Name und Adresse des Eigentümers eines (ihm vom Makler benannten) Grundstücks auf eigene Faust ermittelt, steht dem Makler keine Provision zu (Oberlandesgericht Hamm Az.: 18 U 98/96).
Kündigung des Mobilfunkvertrages bei Handyverlust
Der Vertrag mit dem Mobilfunkunternehmen kann vorzeitig gekündigt werden, wenn das Handy ohne Verschulden des Kunden verloren geht und das Unternehmen nur ein Ersatzgerät anbietet, dessen Preis erheblich über dem Einstandspreis liegt (Amtsgericht Osnabrück Az: 14 C 40 /97).
Fristlose Kündigung einer Mietwohnung wg. Haltung eines Kleintieres (z.B. Katze) nicht erlaubt
Grundsätzlich ist die Haltung von Kleintieren erlaubt und kann nicht vertraglich verboten werden (LG München I Az 14 S 13615 /98).
Als ein Wohnungseigentümer wechselte, bestand dieser auf dem im Mietvertrag enthaltenen Verbot jeglicher Tierhaltung. Da die Katze auch nach einer Abmahnung weiterhin in der Wohnung blieb, kündigte der Vermieter seinem Mieter fristlos. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Zum einen, argumentierten die Richter, könne ein Vermieter die Haltung von Kleintieren (u.a. Katzen) nicht vertraglich verbieten. Angesichts dessen sei es nicht als grob missachtender bewusster Vertragsverstoß zu werten, wenn sich die Mieter nicht von ihrer Katze trennen wollten. Im Übrigen sei das Risiko, der Katze zu begegnen, nicht größer als die Wahrscheinlichkeit, anderen Katzen über den Weg zu laufen (LG München Az.: 14S13615/98).
Übrigens ist die pauschale Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" im Mietvertrag unwirksam. Das entschied bereits 1993 der BGH.
Zimmervermietung an Studierende
Ein Studierender mietete ein möbliertes Zimmer in einem Einfamilienhaus. Insgesamt hatte das Haus fünf möblierte Zimmer, die der Vermieter alle an Studierende vermietet hatte. Als das Mietverhältnis gekündigt wurde, klagte der Student auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Vermieter war der Ansicht, dass er nicht an die Kündigungsvorschriften gebunden sei, da es sich bei dem Haus um ein Studentenwohnheim handele.
Dieser Meinung folgte das Amtsgericht Frankfurt nicht: Studentenwohnheime sollten für günstigen Wohnraum sorgen und keine Gewinnerzielung bezwecken. Im Vordergrund stehe die Förderung bedürftiger Studierende. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Wohnraum nicht zu günstigen Konditionen vermietet wurde. Vielmehr erzielte der Vermieter auf diese Weise höhere Einnahmen, als wenn er das Haus als ganzes vermietet hätte. Es bestand somit kein Grund zur Annahme, der Vermieter wolle vorrangig billigen Wohnraum für Studierende bereitstellen. Deshalb gilt in diesem Fall das reguläre Kündigungsschutzgesetz (AG Frankfurt 33C 4666/96-2).
Nebenkostenabrechnung undurchsichtig?
Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen muss die Nebenkostenabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Ausgaben in Form einer zweckmäßigen und übersichtlichen Aufgliederung in Abrechnungsposten enthalten. Die Betriebskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses können, was üblich ist, durch Vereinbarung auf den Mieter umgelegt werden. Betriebskosten sind dabei z.B.
laufende öffentliche Lasten des Grundstück
Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung
Reinigung und Wartung der Etagenheizung
Straßenreinigung und Müllabfuhr
Bei Umlage der tatsächlichen Betriebskosten, also nicht der Umlage der Pauschale, hat der Mieter einen Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung. Bestehen Zweifel an der Höhe der Betriebskosten hat der Mieter ein Recht auf Auskunft. Er kann verlangen, dass ihm alle Belege wie z.B. Schornsteinfegerrechnung, Rechung für Straßenreinigung, Rechnung für das Kabelfernsehen vorgelegt werden, muss dabei jedoch die Kopierkosten tragen.
Vorsicht -> Die Einwendungen gegen eine Abrechnung muss der Mieter grundsätzlich 12 Monate nach Zugang der Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Vermieter mitteilen.
Abrechnungsfrist bei Nebenkostenvorauszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses
Die Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung des Vermieters grundsätzlich ausgeschlossen.
Untervermietung darf nicht generell verboten werden
Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse, einen Teil seines Wohnraums einer anderen Person zu überlassen, so kann er vom Vermieter hierzu die Erlaubnis verlangen. Ein berechtigtes Interesse ist z.B. die Veränderung familiärer oder persönlicher Verhältnisse, die Aufnahme des Lebensgefährten, gesunkenes Einkommen oder der Auszug eines Mitmieters. Dies gilt nicht, sofern in der Person ein wichtiger Grunde vorliegt, z.B. die Zahlungsunfähigkeit des Untermieters, so dass es dem Vermieter nicht zumutbar wäre. Auch wenn der Wohnraum übermäßig belegt wäre oder es dem Vermieter aus sonstigen Gründen (Änderung des Verwendungszwecks) nicht zumutbar ist, muss er die Erlaubnis nicht erteilen. Dies muss der Vermieter aber nachweisen.
Winterreifenpflicht oder nicht???
Seit diesem Jahr sorgt der Gesetzgeber mit dem neu eingeführten § 2 Abs. 3 a StVO für einige Verwirrung unter den Autofahrern. Die derzeit viel diskutierten Fragen lauten: Muss ich im Winter mit Winterreifen fahren? Darf ich mit Ganzjahresriefen fahren? Kann ich im Winter auch mit den Sommerreifen fahren ohne ein Bußgeld zu riskieren? Wie steht es mit dem Versicherungsschutz?
Die Antwort des Gesetzgebers lautet folgendermaßen:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung..."
Es gibt laut Gesetz keine grundsätzliche Winterreifenpflicht, genauso wie sich aus § 2 Abs. 3a keine Sommerreifenpflicht ableiten lässt.
Neu ist aber der Ordnungswidrigkeitstatbestand, wonach bei ungeeigneter Bereifung speziell auf winterlichen Straßen ein Bußgeld von 20 EUR, bei Behinderung sogar 40 EUR fällig sind.
Die große Frage lautet daher für den gesetzeskonformen Autofahrer:
- Was versteht der Gesetzgeber unter einer geeigneten Bereifung im Sinne von §2 II a StVO?
- Ist man nun z.B. mit einer Ganzjahresbereifung auf der sicheren Seite?
Die Antwort hierzu lautet:„Es kommt immer darauf an", Diese Weisheit kennt schon jeder Jurastudent im 1. Semester.
Der Gesetzgeber kommt uns hier nicht wirklich zur Hilfe, wenn definiert wird:
„Sofern der Zustand der Reifen ein bestmögliches Vorankommen zu den jeweilig herrschenden Wetter- und Straßenverhältnissen ermöglicht, dann handelt es sich um die geeignete Bereifung"
Danke für den Hinweis. Ich werde nun jeden Tag testen, ob ich mit meinem Auto gut vorankomme und gegebenenfalls sofort einen „Boxenstop" einlegen um die Bereifung umzustecken.
Spaß beiseite! Um absolute Rechtsicherheit zu erlangen muss man abwarten, wie die Gerichte den neuen Paragraphen auslegen werden.
Im Übrigen ist anzumerken, dass im Falle eines Verkehrssunfalls mit ungeeigneter Bereifung dies nach wie vor ein prozentuales Mitverschulden nach sich ziehen kann. ( Amtsgericht Trier vom 21.3.1986)
Mein Fazit lautet daher:
Auf der sicheren Seite befindet sich zurzeit derjenige, der im Winter mit guter Winterbereifung und im Sommer mit guter Sommerbereifung fährt.
Ein Autofahrer, der auf einer Bundestrasse, auf der 100 Stundenkilometer erlaubt sind, mit 80 km/h unterwegs ist, verliert seinen Vollkaskoschutz nicht dadurch, dass er für einen Hasen bremst. (OLG Brandenburg Az.: 14 U 56/01).
„Eine Vollkaskoversicherung muss den Schaden am Auto ihres Kunden auch bezahlen, wenn er den Unfall verursachte, weil er spontan Kleinwild ausgewichen ist", entschied auch das Oberlandesgericht Zweibrücken. Der Fahrer wollte dem Tier ausweichen, geriet dabei aber auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem Fahrzeug zusammen. Die Kaskoversicherung weigerte sich daraufhin, den Schaden am Wagen des Unfallverursachers zu übernehmen, mit der Begründung, es handele sich um „grobe Fahrlässigkeit". Mit dieser juristischen Vokabel versuchen Versicherer jedoch häufig, die Ansprüche ihrer Kunden abzuweisen. Denn im Gesetz steht: „Eine Sachversicherung muss nicht zahlen, wenn ihr Kunde den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat". In diesem Fall beurteilte der Richter das Verhalten jedoch als einen Reflex, der nicht als „grobe Fahrlässigkeit" gewertet werden kann (OLG Zweibrücken, Az.: 1 U 218/98).
Kündigung „zum nächst möglichen Termin" ist kein Freibrief für Versicherer, einen beliebigen Zeitpunkt zu wählen
Eine Autofahrerin schrieb am 24.2.1996 an ihre Kfz- Versicherung, dass sie zum nächstmöglichen Termin kündigen wolle. Laut Versicherungsvertrag verlängert sich der Vertrag jeweils zum Jahresende um ein Jahr, sofern nicht 3 Monate vor Jahresablauf gekündigt wird. Die Autofahrerin ging also davon aus, dass das Versicherungsverhältnis am 31.12.1996 enden würde. Als ihr Auto im Jahre 1996 gestohlen wurde, forderte sie von der Vollkaskoversicherung Ersatz . Diese allerdings verweigerte den Versicherungsschutz mit dem Argument, dass kein Versicherungsschutz mehr bestehe, da man wunschgemäß den Versicherungsvertrag so schnell wie möglich aufgelöst habe.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Formulierung „ ich möchte zum nächst möglichen Termin kündigen", nicht bedeutet, dass der Versicherer den Zeitpunkt der Vertragsaufhebung frei wählen kann, denn dann würde der Fahrzeuginhaber den Versicherungsschutz zu einen unbekannten Termin verlieren und könnte nicht einmal rechtzeitig einen neuen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Mit „nächst möglicher Termin", sei nach Ansicht des BGH der nach den Vertragsbedingungen entsprechende Termin gemeint, also hier der 31.12.96.
Trunkenheit am Fahrradlenker erst ab 1,6 Promille
Ein Fahrradfahrer geriet in eine Verkehrkontrolle und wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ersparte dem Radfahrer eine Geldstrafe mit dem Argument:
Bei einem Radfahrer liegt erst ab 1,6 Promille absolute Fahruntüchtigkeit vor. Im Gegensatz zum Autofahrer der bereits mit 1,1, Promille als absolut fahruntüchtig eingestuft wird, sind die Leistungsanforderungen beim Radfahrer wesentlich geringer.
Blutprobe 0,00 Promille / dumm gelaufen
Mitten in der Nacht wurde ein Autofahrer, der gerade seinen Wagen geparkt hatte, von der Polizei kontrolliert. Diese meinte, dass er ein wenig seltsam ging - aufgrund einer Gehbehinderung, wie sich später herausstellte - und nach Alkohol roch. Sie forderte diesen zum Pusten auf. Als er dieses verweigerte bestanden die Beamten auf einem Bluttest. Dieser ergab 0,00 Promille. Rund fünf Monate später kam die große Überraschung. Der vermeintliche Alkoholfahrer erhielt einen Kostenbescheid in Höhe von 188 DM für die Blutentnahme . Dagegen zog der Autofahrer vor Gericht und bekam Recht. Bei einem Freispruch des Angeklagten wären die Kosten der Untersuchung der Staatskasse zur Last gefallen. Kommt es nun gar nicht erst zu einer Strafanzeige, da sich die Anschuldigungen nicht bewahrheitet haben, ist dies mit einem Freispruch gleichzusetzen. Der Mann musste die Zwangsmaßnahme also nicht auch noch bezahlen.
Werkstatt muss Kunden auf Zahnriemenwechsel hinweisen
Ein Autofahrer ließ in einer Vertragswerkstatt nach 100 000 km den routinemäßigen Kundendienst durchführen. In den Inspektionsrichtlinien war keine Überprüfung des Zahnriemens vorgeschrieben. Dieser wurde daher weder kontrolliert noch ausgetauscht. Der Kunde erhielt auch keine Hinweise auf mögliche Abnutzungserscheinungen . Kurze Zeit später ging der Motor kaputt, da der Zahnriemen nicht nachgespannt worden ist. Nun forderte der Autofahrer vom Inhaber der Vertragswerkstatt Schadenersatz.
Zu Recht meint das Landgericht München. Die Mitarbeiter einer Vertragswerkstätte wüssten aus Erfahrung, dass ein abgenutzter Zahnriemen den Motor gefährde und müssten von sich aus den Kunden darüber aufklären (Landgericht München Az. 31 S 14827/96).
Unfall beim Bedienen des Autoradios
Beim Bedienen eines Autoradios verursachte ein Autofahrer innerorts einen Verkehrsunfall. Die Autoversicherung des Fahrers wollte nicht zahlen, da das Bedienen des Autoradios angeblich eine grobe Fahrlässigkeit darstellt.
Zu Unrecht: Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass der Autofahrer, der die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h einhält aber durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt wird, nicht grob fahrlässig handelt. Der Versicherer kann sich daher nicht auf Leistungsfreiheit berufen.
Ein Gebrauchtwagenhändler, der trotz einer erkennbaren Nachlackierung des gebrauchten PKW gegenüber dem Käufer angibt, von einem Unfallschaden nichts zu wissen, geht ein hohes Risiko ein. Stellt sich nämlich ein Vorschaden heraus, so hat er gegen Rücknahme des Wagens den Kaufpreis zurückzuerstatten - und zusätzlich den finanziellen Schaden des Käufers zu ersetzen.
Dies entschied das Landgericht Coburg. Ein beklagter Gebrauchtwagenhändler büßte dabei nicht nur den Kaufpreis von 5.500 DM wieder ein, sondern musste der Käuferin auch noch ca. 1.000 DM an Sachverständigenkosten ersetzen, die diese dazu aufgewendet hatte, den Vorschaden feststellen zu lassen.
Reiserücktritt - ohne Stornogebühren kaum möglich
Nachdem in der Türkei oder Italien die Vogelgrippe ausgebrochen ist, Ägypten durch Terroranschläge erschüttert wird oder sonstige politische und religiöse Unruhen im Urlaubsland ausbrechen, besteht häufig der Wunsch, auf die bereits langfristig gebuchte Erholungs- oder Erlebnisreise zu verzichten. Ein Problem ergibt sich dabei dann meistens daraus, dass die Reise schon bereits im Vorfeld bezahlt worden ist...
Wann ist ein Rücktritt möglich?
Bis zum Beginn einer Reise kann man jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Reisepreis nicht zu entrichten. Dies bedeutet aber nicht, dass für den - nunmehr Reiseunwilligen - keinerlei Kosten anfallen. So kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts und damit der Kündigung des Reisevertrages eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung im Einzelfall ist, ist den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters zu entnehmen. Das gilt aber nur für den Fall, dass die dort vorgesehene Entschädigungspauschale nicht unangemessen hoch ist und die AGB dem Verbraucher auch rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden.
Was die Höhe der angemessenen Entschädigung für den Reiseveranstalter betrifft, orientiert sich die Rechtsprechung bereits seit Jahren an den vom Oberlandesgericht Frankfurt diesbezüglich aufgestellten Richtsätzen (vgl. NJW 1982, 2198). Grundsätzlich gilt: Je näher der Reisetermin rückt, desto teuerer wird der Rücktritt. Es kann eine Pauschalierung über einen Prozentsatz des Reisepreises vertraglich vereinbart werden. Eine 100%-ige Entschädigung kommt allerdings nicht in Betracht (Nürnberg, NJW 1999, 3128).
Gefahr für Leib und Leben: Stornogebühren ausgeschlossen
Besteht aus Gründen höherer Gewalt ein erhebliches und zum Zeitpunkt der Buchung nicht absehbares Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko am Urlaubsort, so hat der Kunde immer einen Anspruch auf kostenfreie Stornierung.
Erst wenn das Auswärtige Amt in Berlin eine ausdrückliche Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet oder Land ausspricht, muss der Reiseveranstalter den kostenlosen Reiserücktritt gewähren.
Da, wie bereits dargestellt, die Stornogebühren bei kurzfristigen Absagen sehr hoch sein können, lässt sich unter Umständen mit einer Reiserücktrittsversicherung viel Geld sparen. Aber auch hier ist wie bei jeder Versicherung ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen unerlässlich. Neben Tod, Unfall, unerwarteter Erkrankung und Impfungsunverträglichkeit wird es auch regelmäßig als Rücktrittsgrund anerkannt, wenn das Eigentum der versicherten Person kurz vor der Reise stark beschädigt wird - etwa durch Diebstahl, Brand- oder Überschwemmung. Dagegen fallen Bürgerkriege, politische Unruhen oder Seuchengefahr in jedem Fall unter die Rubrik "höhere Gewalt". Hier ist laut Vertragsbedingungen der Versicherungsunternehmen jeglicher Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Häufig entspricht das gebuchte All Inclusive Hotel nicht den in den Prospekt aufgeführten Erwartungen, und die Enttäuschung am Urlaubsort ist groß. Um sich Ihre Ansprüche zu sichern müssen Sie Folgendes beachten:
Ist die Reise mangelhaft, das heißt erbringt der Reiseveranstalter nicht die versprochenen Leistungen, so kann unter gewissen Umständen ein Minderungs- und Schadensersatzrecht bestehen. Zu beachten ist dabei, dass der Mangel dem Reiserveranstalter angezeigt werden muss und in einer angemessenen Frist Abhilfe verlangt werden muss. Dieses Begehren sollte man an die örtliche Reiseleitung stellen und am besten schriftlich festhalten. Wird dem Mangel nicht abgeholfen, so kann für die Dauer des Mangels eine Reisepreisminderung erfolgen. Diesen Anspruch muss der Reisende innerhalb von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Weitere Informationen rund um das Thema Recht sowie Kontaktmöglichkeiten bekommt ihr hier.
Quelle: Marion Eckert
update lk (11.11.06)











